Wissenswertes zu Aufträgen und drittmittelgeförderten Forschungskooperationen

Die zunehmende Komplexität von Produkten und Innovation erfordert Expertise unterschiedlicher Disziplinen. Hochschulen können sich hier als idealer Partner erweisen. Sie verfügen über einzigartige Forschungsinfrastrukturen, hochqualifizierte Expertise, hochmotivierte Forscherinnen und Forscher und arbeiten stets am aktuellen Stand der Forschung.
Die Zusammenarbeit mit einer Hochschule und der Austausch und Kontakt mit Forschenden bietet daher eine Vielzahl an Vorteilen bei der Bearbeitung aktueller Fragen.

Art der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Dritten

Kooperationen mit Hochschulen sind aus verschiedenen Gründen von Vorteil. Ist eine eigene Forschung und Entwicklung nicht vorhanden, können Dritte (z.B. Unternehmen) von einer Kooperation mit Hochschulen besonders profitieren. Der daraus entstehende Wissens- und Erfahrungsgewinn kann im Unternehmen in innovativen neuen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen umgesetzt werden.

Aber auch wenn eine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung existiert, kann sich eine Zusammenarbeit mit Hochschulen als besonderer Vorteil erweisen. Hochschulen bieten häufig einzigartige Forschungsinfrastrukturen, arbeiten am Stand des aktuellen Wissens und sind mit verschiedenen Akteuren, sowohl innerhalb ihrer Fachbereiche, als auch fachübergreifend vernetzt.

Zur Zusammenarbeit gibt es verschiedene Möglichkeiten. Vorwiegend wird zwischen den zwei häufigsten Vertragsformen unterschieden:

Auftrag/Forschung und Entwicklung

  • Der Vertragszweck wird vom Vertragspartner vorgegeben. Eine bestimmte Aufgabe soll gelöst oder eine bestimmte Frage soll beantwortet werden.
  • Die Durchführung dieser Aufgabe durch die Hochschule wird zu Marktkonditionen vergütet.
  • Bei einem Auftrag wird eine fachgerechte Tätigkeit geschuldet (z.B. Messungen) oder es soll durch gemeinsame Forschung und Entwicklung eine Frage beantwortet werden oder ein bestimmter vom Unternehmen gewünschter Bereich untersucht werden. Ein bestimmter Erfolg wird dabei nicht geschuldet.
  • Vorteil für das Unternehmen: Die Ergebnisse aus dieser Art der Zusammenarbeit gehören in der Regel dem Unternehmen als Auftraggeber.

Forschungskooperationen

  • Der Vertragszweck wird von dem Unternehmen und der Hochschule gemeinsam gestaltet: Bei Forschungskooperationen, die von Seiten Dritter gefördert werden oder bei denen jeder Partner die eigenen Kosten selbst trägt, gestalten die Partner den Inhalt des Forschungsvorhabens gemeinsam und erbringen eine gleichwertige Leistung.
  • Die Ergebnisse aus der Kooperation gehören in der Regel dem Partner, der sie generiert hat.
  • Vorteil für das Unternehmen: Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten der Förderung einer gemeinsamen Forschungskooperation. Die Industrie- und Handelskammern unterstützen bei der Beratung zu Fördermöglichkeiten.

Entscheidungskriterien

Auftrag  bzw. Forschungs- und Entwicklungskooperation im Interesse des Vertragspartners

Gleichberechtigte Forschungskooperation, ggf. gefördert durch Dritte

  • Das Unternehmen leistet das Entgelt für den Auftrag oder die Forschungsarbeit.
  • Das Entgelt ist auf Vollkostenbasis zuzüglich eines markgerechten Aufschlags kalkuliert.
  • Die Ergebnisse gehören dem Unternehmen als Auftraggeber.
  • Erfindungen sind nicht geschuldet und gehören dem Partner, der sie generiert hat.
  • Lizenzrechte sind gesondert zu vergüten, aber Erstverhandlungsrechte können vereinbart werden.
  • Gleichberechtige Fragestellung und Forschung, die von Dritter Seite uneigennützig gefördert wird oder jeder trägt seine Kosten selbst.
  • Die Ergebnisse gehören dem Partner, der sie generiert hat.
  • Nutzungsrechte an den Ergebnissen des anderen Partners außerhalb der gemeinsamen Forschung nur gegen Entgelt
  • Lizenzrechte sind gesondert zu vergüten, aber Erstverhandlungsrechte können vereinbart werden

Geistiges Eigentum

Im Zentrum der Vertragsgestaltung liegt stets das geistige Eigentum, die IP (Intellectual Property). Das Know-How der beteiligten Wissenschaftler ist das Kapital einer Hochschule. Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist es den Hochschulen haushaltsrechtlich nicht möglich, Forschungsergebnisse ohne Gegenleistung zur Nutzung anderen zu überlassen. Dies würde eine Subventionierung des Vertragspartners durch öffentlich-rechtliche Mittel bedeuten. Anders ist es, wenn diese Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Vollkostenkalkulation zuzüglich einer Gewinnmarge oder der marktüblichen Konditionen verhandelt werden. Dies betrifft auch die Übertragung der Rechte an Erfindungen.

Ergebnisse aus öffentlich geförderter Forschung dürfen ebenso nicht an am Markt teilnehmende Forschungspartner oder Dritte zu Bedingungen überlassen werden, die außerhalb der am Markt herrschenden Verhältnisse liegen. Damit würde der Forschungspartner oder der Dritte unzulässig mittelbar gefördert werden (mittelbare Beihilfe nach EU-Unionsrahmen).

Bei mittelbarer Beihilfe (Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung z.B. zu niedrige Lizenz für Erfindung) muss der Vertrag rückabgewickelt werden.

Rechte an Erfindungen

Entstehen während einer gemeinsamen Zusammenarbeit mit einer Hochschule Erfindungen, die Mitarbeitende eines oder mehrerer Vertragspartner generiert haben, dann gehören diese Erfindungen nicht zur vertraglich geschuldeten Leistung. Daher wird in den Verträgen mit Dritten (Forschungspartnern oder Auftraggebern) geregelt, dass Erfindungen denjenigen Vertragspartnern gehören, deren Mitarbeitende sie generiert haben.

Nach Arbeitnehmererfindungsgesetz ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, Erfindungen seinem Arbeitgeber zu melden. Danach kann der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen und über sie verfügen, zum Schutzrecht (z.B. Patent) anmelden und lizensieren, veräußern oder Optionsrechte vereinbaren. Vertragspartnern kann bereits zu Beginn der gemeinsamen Zusammenarbeit ein Vorteil gewährt werden, indem ein Erstzugriffsrecht vereinbart wird.

Vertragsgestaltung

  • Zeitraum für Vertragsverhandlungen einplanen

    Jeder Vertragsentwurf muss von jedem Vertragspartner geprüft werden. Strittigen Klauseln müssen verhandelt werden. Dies kann recht schnell erfolgen. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Vertragsentwurf mehrmals zwischen den Vertragspartnern pendelt. Um nicht in Zeitnot zu geraten, sollte daher ausreichend Zeit für das Vertragsmanagement eingeplant werden.

  • Vertragsmuster der Hochschule

    Die Vertragsmuster der Hochschulen sind geprüft und erprobt. Die Muster enthalten Regelungen, die für die Hochschulen annehmbar sind. Die Regelungen der Musterverträge verfolgen die Ziele, den gesetzlichen Vorgaben für den Abschluss von Verträgen zu genügen und einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Hochschule und denen der Vertragspartner zu erreichen.

    Für Forschungsleistungen durch Hochschulen bestehen bestimmte gesetzliche Vorgaben (etwa des EU-Beihilferechts, des Arbeitnehmererfindungsgesetztes oder des Landeshochschulgesetztes), die erfahrungsgemäß in anderen Vertragsmustern nicht berücksichtigt sind. In der Vergangenheit haben sich die anschließenden Verhandlungen deswegen als sehr zeitaufwändig erwiesen.

    Die Muster der Vertragspartner sind, soweit es sich um Wirtschaftspartner handelt, häufig nicht auf die Vorgaben, denen die Hochschulen unterliegen ausgerichtet, sondern auf ein Vertragsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Daher empfehlen wir die Nutzung der HS-Muster

  • Häufige Klauseln
    • Haftung
      Nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen sind die Hochschulen angehalten, öffentliche Mittel möglichst wirtschaftlich zu nutzen und zu verwalten. Dazu gehört auch, keine Verträge abzuschließen mit einem hohen Risiko oder mit hohen Haftungssummen. Daher wird die Haftung häufig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und/oder darüber hinaus der Höhe nach begrenzt.
    • Veröffentlichungen
      In Verträgen ist das Recht zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen mit dem Wunsch an Geheimhaltung von vertraulichen Informationen auszubalancieren.
    • Transparenzklausel
      Die Hochschulen des Landes Niedersachsen sind verpflichtet, Transparenz in der Forschung zu gewährleisten. Jeder Vertrag muss daher eine Klausel enthalten, die es der Hochschule erlaubt, Informationen zu drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten zu veröffentlichen.
    • Regelungen über mögliche Erfindungen
      Erfindungen gehören dem Vertragspartner, dessen Mitarbeitende die Erfindung generiert haben. Eine Übertragung der Rechte an einer Erfindung ist unter der Voraussetzung einer gesonderten Vergütung möglich. Dabei kann die Vergütung bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden.

Geeignete Partner

Für Dritte, die das Wissen und die Ausstattung der Hochschule für ihren eigenen Erfolg nutzen wollen, gibt es verschiedene Anlaufstellen, um den Kontakt zu geeigneten Partnern in Hannover herzustellen.

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